AGB – Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag von Fahrzeugen
1. Dauer der Miete Das Fahrzeug wird dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum oder unbefristet überlassen.
Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag(ausser Flex12 und Flex24). Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur verbindlich, wenn sie vom Vermieter schriftlich oder per E- Mail bestätigt wird. Wurde keine Befristung vereinbart, kann der Mietvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden (Art. 266f OR). Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere wenn er mit einer Zahlung im Verzug ist.
2. Mietzins Der Vermieter bietet verschiedene Mietmodelle an. Der Mietzins ergibt sich aus der Preisliste des Vermieters. Diese ist für den Mieter verbindlich. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Mietzins monatlich geschuldet und wird vom Vermieter in Rechnung gestellt. Die Zahlung hat vor Beginn der Mietezu erfolgen. Der Mieter verzichtet darauf, allfällige eigene Forderungen mit Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag zu verrechnen. Er verzichtet ferner auf ein Retentionsrecht am Fahrzeug.
3. Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs haben während den Geschäftszeiten zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Schäden, insbesondere Karosserieschäden oder Mängel, auf der Vorderseite des Vertrages zu vermerken. Im Übrigen anerkennt er, den Wagen in einwandfreiem, gereinigten und fahrbereitem Zustand mit aufgefülltem Tank bzw. geladenem Akku übernommen zu haben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter das Fahrzeug auf den Zeitpunkt der Beendigung der Miete in ordnungsgemässem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Fehlende Bestandteile oder fehlendes Zubehör sind vom Mieter zum Neuwert zu bezahlen. Eine fehlende Endreinigung wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Benzintank ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs zu Lasten des Mieters aufzufüllen. Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer nicht zurückgebracht, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug polizeilich als gestohlen auszuschreiben und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Die damit verbundenen Umtriebe gehen zu Lasten des Mieters.
4. Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges Zum Führen des Fahrzeugs ist berechtigt, wer als Mieter im Besitz eines gültigen Führerausweises ist. Das Führen des Fahrzeuges durch Drittpersonen ist verboten. Die Weitervermietung des Fahrzeugs und die gewerbliche Personenbeförderung sind unzulässig. Lernfahrten mit dem Fahrzeug sind verboten.
5. Behandlung und Gebrauch des Fahrzeugs Der Mieter ist verpflichtet, regelmässig den Ölstand und die Kühlflüssigkeit zu überprüfen und bei Bedarf nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Der Mieter bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen verantwortlich. Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Vermieters gestattet. Im Fahrzeug gilt ein striktes Rauchverbot. Das befördern von Tieren ist untersagt. Für entstandene Verschmutzungen oder Gerüche durch z.B. Rauchen, Tiere oder anderes wird ein Umtriebsentschädigung von bis zu CHF 2’000.- verrechnet. Das Abschleppen oder Anschieben von an-deren Fahrzeugen mit dem Fahrzeug ist verboten. Transporte von gefährlichen Waren, insbesondere von explosiven, leicht brennbaren oder giftigen Gütern, sind verboten. Dem Mieter ist es untersagt, mehr Personen mitzuführen als es der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Platzzahl entspricht. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig.
6. Pflichten bei Unfall und Pannen Der Mieter sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und sind für den Vermieter oder die Versicherung nicht verbindlich. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten und die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, ist der Mieter haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so hat der Mieter den Vermieter vorgängig zu kontaktieren.
7. Versicherung Der Vermieter hat für den Mietwagen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Pro Schadenfall gehen bei der Haftpflicht- und Kaskoversicherung jedoch die ersten CHF 5‘000.- (bei jeglichen Schäden wie Unfall, Diebstahl, Elementar, Feuer, Tier, Glas Plus, Vandalismus, Marder, Parkschaden, Mitgeführte Sachen, Cyberangriff, Felgen und Reifen, Innenraum )als Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Ausserdem besteht zusätzlich ein Selbstbehalt von CHF 1’000.- für Fahrer, welche zum Zeitpunkt des Schadensfalls das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Für Neulenker über 25 Jahre, die aber noch nicht 2 Jahre im Besitz des Führerausweises sind, besteht zusätzlich ein Selbstbehalt von CHF 500.- Ein allfälliger Bonusverlust ist vom Mieter (evtl. Privathaftpflicht) zu übernehmen. Ausserdem ist die Versicherung berechtigt, im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften auf den Mieter bzw. den Fahrer Rückgriff zu nehmen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung nicht gedeckt werden.
8. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet weder dem Mieter/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet der Vermieter für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die der Mieter oder andere Personen im Mietwagen transportieren, deponieren oder zurücklassen. Die Haftung für leichtes Verschulden des Vermieters wird wegbedungen.
9. Datenschutz Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug mit einem GPS-Tracker ausgerüstet ist. Während der vereinbarten Mietdauer wird der Standort des Fahrzeugs nicht ermittelt. Eine Abfrage des Standorts findet nur statt, falls das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben worden ist sowie bei konkretem Missbrauchsverdacht (z.B. bei unerlaubten Fahrten ins Ausland, nach Unfällen). Die Kundendaten werden im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung bearbeitet. Im Falle einer Strassenverkehrsübertretung können Daten an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Die Daten dürfen vom Vermieter, für sämtliche seiner Marken, zu Marketing- und Werbezwecken genutzt werden.
10. Schlussbestimmungen Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht (Mietvertrag, Art. 253 ff. OR). Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Domizil des Vermieters. Der Vermieter hat das Recht, den Mieter nach eigener Wahl auch an dessen Wohnsitz oder Sitz einzuklagen.